Photovoltaik-Anlage

Ihr Betreiber für das Strom- und Gasverteilnetz in Geldern

Sie planen eine Photovoltaikanlage?

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen und Formulare rund um Anlagen, die Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) in das Verteilnetz einspeisen. 

Anfrage zum Anschluss einer Photovoltaikanlage

technische Anschlussbedingungen für EEG-Anlagen

  • technische Anschlussbedingungen Niederspannung (TAB NS)
  • technische Anschlussbedingungen Mittelspannung (TAB MS)
  • Messkonzepte
  • Anwendungsregel VDE-AR N 4105

Bitte beziehen Sie bei der Planung einer Erzeugungsanlage frühzeitig einen Errichter bzw. Installateur ein.

Für die Anfrage zum Anschluss einer Photovoltaikanlage halten Sie einen Lageplan bereit.

 



Ablauf nach Anfrage für den Anschluss eine Photovoltaikanlage

Netzverträglichkeitsprüfung

Nach Eingang der vollständigen Anfrage, prüfen wir die Weiternutzung eines eventuell vorhanden Netzanschluss. Sollte ein neuer Netzanschluss erstellt, dieser verstärkt werden müssen oder ein Netzausbau notwendig sein, teilen wir Ihnen dieses in der Anschlusszusage mit. Die Kosten dafür trägt in der Regel die Stadtwerke Geldern Netz GmbH.

Nach Bestätigung einer gewissen Planungsreife Ihrerseits starten wir mit den notwendigen Arbeiten. Sind diese abgeschlossen, kann die Anlage in Betrieb genommen werden.

Inbetriebnahme

Nach der vollständigen Fertigstellung der elektrischen Anlage übersendet Ihr Installateur eine Fertigstellungsanzeige in Form von einem Inbetriebsetzungsauftrag an uns.

Schon mit der Anschlusszusage erhalten Sie Zugang zu einem Portal, in das weitere Daten Ihrer Erzeugungsanlage eintragen werden müssen. Dies kann durch Sie oder mit Unterstützung Ihres Installateurs erfolgen. Ist dies geschehen, steht unsererseits der Vergütung des erzeugten Stromes nichts mehr im Wege.

Abrechnung

Sofern Sie keine Eigenvermarktung nach dem EEG durchführen, erhalten Sie anschließend von uns die jeweils gesetzlich festgelegte Vergütung für die von Ihnen eingespeiste Arbeit gemäß den ermittelten Zählwerten.

Sollten Sie die Eigenvermarktung wählen, wird diese von Ihrem ausgewählten Marktpartner im Rahmen der Marktkommunikation abgewickelt.

In jedem Fall ist eine Registrierung der Anlage im Marktstammdatenregister notwendig.


Betreiberwechsel

Sie betreiben eine Photovoltaikanlage und wollen diese an einen anderen Betreiber abgeben oder eine Anlage übernehmen. Bitte füllen Sie dazu das folgende Formular aus.


Einspeisemanagement

Gemäß § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) müssen EEG-Anlagen, die eine installierte Leistung von mehr als 100 kW haben, mit technischen Einrichtungen zum Einspeisemanagement ausgestattet werden. Im Fall von Photovoltaik-Anlagen wird hinsichtlich der installierten Leistung unterschieden. Hat die Photovoltaik-Anlage eine installierte Leistung von mehr als 100 kW, sind die Vorgaben des § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) zu erfüllen, liegt die installierte Leistung dagegen unter 100 kW, sind die Anforderungen nach § 9 Abs. 2 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) umzusetzen.

EEG-Anlagen mit einer installierten Leistung > 100 kW

Gemäß § 9 Abs. 1 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) müssen Betreiber von EEG-Anlagen ihre Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 kW mit technischen Einrichtungen ausstatten, so dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren und die Ist-Einspeisung abrufen kann.

Die Pflicht zur Installation der Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung sowie zur Übernahme der damit verbundenen Kosten trifft den Anlagenbetreiber. Kommt der Anlagenbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, so verringert sich nach §17 Abs. 1 EEG der Vergütungsanspruch auf Null.

Photovoltaik-Anlagen 25-100 kW

Gemäß § 9 Abs. 2 Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG). müssen Betreiber von Photovoltaik-Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 25 kW bis 100 kW ihre Anlagen mit einer technischen Einrichtung ausstatten, so dass der Netzbetreiber jederzeit die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren kann. 

Die Pflicht zur Installation der Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung sowie zur Übernahme der damit verbundenen Kosten trifft den Anlagenbetreiber. Kommt der Anlagenbetreiber dieser Verpflichtung nicht nach, so verringert sich nach §17 Abs. 1 EEG der Vergütungsanspruch auf Null.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Eigenerzeugungsanlage erst förderfähig wird, wenn diese im Marktstammdatenregister registriert wurde (vgl. MaStRV § 23).

Ausgezeichnet & geprüft vom technischen Sicherheitsmanagement.

DVGW TSM geprüft
VDE TSM geprüft